Notwendigkeit
Competition Compliance* fördert eine Unternehmenskultur, die eine
Tätigkeit des Unternehmens auf der Grundlage wirtschaftlicher Freiheit und Gleichheit
gewährleistet. Sie reduziert zudem das Risiko von Kartellverstößen, die für das
betroffene Unternehmen und seine Mitarbeiter erhebliche negative Folgen haben können:
1. Bußgeldrisiko.1 Bußgelder können im europäischen und deutschen Kartellrecht für jedes Unternehmen
bis zu 10% seines weltweiten Gesamtumsatzes erreichen.
| 1. Intel |
2009 |
€ 1.06 Mrd. |
| 2. Saint Gobain |
2008 |
€ 896 Mio. |
| 3. GDF Suez |
2009 |
€ 553 Mio. |
| 4. E.ON |
2009 |
€ 553 Mio. |
| 5. Microsoft |
2004 |
€ 497 Mio. |
| 6. ThyssenKrupp |
2007 |
€ 479 Mio. |
| 7. Hoffmann-LaRoche |
2001 |
€ 462 Mio. |
| 8. Siemens |
2007 |
€ 418 Mio. |
| 9. Pilkington |
2008 |
€ 370 Mio. |
| 10. Sasol |
2008 |
€ 318 Mio. |
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Bußgelder sind (zumindest i. H. d. Ahndungsfunktion) nicht als Betriebsausgaben
steuerlich abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG). |
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Mitgliedstaatliches Kartellrecht kennt auch die individuelle
Sanktionierung von Organen oder Angestellten eines Unternehmens aufgrund deren Beteiligung
am Kartellverstoß oder Verletzung einer Aufsichtspflicht. Regelmäßig nicht durch eine
D&O-Versicherung versicherbar. |
(nach oben)
2. Schadensersatzrisiko.2 Der Umfang von Schadensersatzansprüchen
kann das Bußgeldrisiko noch deutlich übertreffen.
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In den USA sind die Schadensersatzansprüche der Abnehmer eines
Kartells ein fester (und praktizierter) Bestandteil des Rechtsschutzsystems.
Besonderheiten des materiellen (treble damages) und des Prozessrechts (class action,
pre trial discovery) erleichtern ihre Geltendmachung - und begründen die Möglichkeit
des Rechtsmissbrauchs. |
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In Europa und Deutschland haben Schadensersatzansprüche bisher
nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Dies wird sich ändern. Nach der Courage-Rspr.
des EuGH hat "jedermann" einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch ein
wettbewerbswidriges Verhalten entstanden ist. Ein Ziel der 7. GWB-Novelle (2005) war
die Erleichterung der privaten Rechtsverfolgung im Kartellrecht, u. a. durch die
vereinfachte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (§ 33 GWB). |
(nach oben)
3. Strafrechtliches Risiko.3 Kartellverstöße sind in einigen
Staaten Teil der Wirtschaftskriminalität. Empfindliche Geld- und Haftstrafen drohen.
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Paradigma sind die USA: 2002 betrug die durchschnittliche
Haftdauer wegen eines Kartelldelikts 18 Monate. Auch Ausländer blieben hiervon nicht
verschont. Schweizer, Franzosen, Deutsche und Schweden verbüßten bereits Haftstrafen
in amerikanischen Gefängnissen. Die USA streben Auslieferungsverfahren über Interpol
an (Quelle: http://www.fiw-online.de). |
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Deutschland kennt z. B. die Strafbarkeit wettbewerbsbeschränkender
Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB. Preisabsprachen können nach Auffassung des
BGH den Betrugstatbestand, § 263 StGB, erfüllen. |
(nach oben)
4. Unwirksamkeitsfolge4 Verträge, die gegen das Kartellrecht verstoßen,
sind unwirksam und können gerichtlich nicht durchgesetzt werden.
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Ohne salvatorische Klauseln können ganze Vertragswerke hinfällig
werden. Aufwendige Neuverhandlungen sind erforderlich. |
(nach oben)
5. Reputationsverlust5 (Wiederholte) Kartellverstöße können die
Glaubwürdigkeit eines Unternehmens ernsthaft in Frage stellen.
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Im angloamerikanischen Rechtskreis kennt man den Spruch
"comply or die". Arthur Andersen hat dies erfahren müssen. |
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Auch im europäischen Rechtskreis wird es zunehmend schwieriger,
Kunden und anderen Geschäftspartnern die (wiederholte) Beteiligung des eigenen
Unternehmens an Kartellverstößen zu erklären. Verhandlungspositionen können sich
erheblich verschlechtern. |
(nach oben)
6. Verfahrenskosten6 Kartellrechtliche Bußgeldverfahren können
Jahre andauern. Sie binden erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen.
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Komplexe Bußgeldverfahren erfordern zumeist den Einsatz externer
Anwälte, die aufgrund ihrer fachlichen Expertise und ihrer Kapazitäten in der Lage sind,
das behördliche und ggf. die Rechtsmittelverfahren zu bewältigen. Auch unternehmenseigene
Mitarbeiter der operativen Bereiche müssen in das Verfahren mit eingebunden werden -
regelmäßig, weil nur sie über die produkt- und organisationsbezogenen Sachkenntnisse
verfügen; häufig jedoch auch, weil sie selbst an den wettbewerbswidrigen Handlungen beteiligt
waren. Ihren ursprünglichen Aufgaben können sie für einen längeren Zeitraum nicht mehr
im geplanten Umfang nachkommen. |