competition

process of rivalry between firms seeking to win customers business over time

Notwendigkeit

Competition Compliance* fördert eine Unternehmenskultur, die eine Tätigkeit des Unternehmens auf der Grundlage wirtschaftlicher Freiheit und Gleichheit gewährleistet. Sie reduziert zudem das Risiko von Kartellverstößen, die für das betroffene Unternehmen und seine Mitarbeiter erhebliche negative Folgen haben können:

1. Bußgeldrisiko 2. Schadensersatzrisiko 3. Strafrechtliche Risiko
4. Unwirksamkeitsfolge 5. Reputationsverlust 6. Verfahrenskosten


1. Bußgeldrisiko.1 Bußgelder können im europäischen und deutschen Kartellrecht für jedes Unternehmen bis zu 10% seines weltweiten Gesamtumsatzes erreichen.

     1. Intel 2009   € 1.06 Mrd.            
     2. Saint Gobain 2008   € 896 Mio.            
     3. GDF Suez 2009   € 553 Mio.            
     4. E.ON 2009   € 553 Mio.            
     5. Microsoft 2004   € 497 Mio.            
     6. ThyssenKrupp 2007   € 479 Mio.            
     7. Hoffmann-LaRoche 2001   € 462 Mio.            
     8. Siemens 2007   € 418 Mio.            
     9. Pilkington 2008   € 370 Mio.            
     10. Sasol 2008   € 318 Mio.            

   
  • Bußgelder sind (zumindest i. H. d. Ahndungsfunktion) nicht als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).
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  • Mitgliedstaatliches Kartellrecht kennt auch die individuelle Sanktionierung von Organen oder Angestellten eines Unternehmens aufgrund deren Beteiligung am Kartellverstoß oder Verletzung einer Aufsichtspflicht. Regelmäßig nicht durch eine D&O-Versicherung versicherbar.
  • (nach oben)

    2. Schadensersatzrisiko.2 Der Umfang von Schadensersatzansprüchen kann das Bußgeldrisiko noch deutlich übertreffen.

       
  • In den USA sind die Schadensersatzansprüche der Abnehmer eines Kartells ein fester (und praktizierter) Bestandteil des Rechtsschutzsystems. Besonderheiten des materiellen (treble damages) und des Prozessrechts (class action, pre trial discovery) erleichtern ihre Geltendmachung - und begründen die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs.
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  • In Europa und Deutschland haben Schadensersatzansprüche bisher nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Dies wird sich ändern. Nach der Courage-Rspr. des EuGH hat "jedermann" einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstanden ist. Ein Ziel der 7. GWB-Novelle (2005) war die Erleichterung der privaten Rechtsverfolgung im Kartellrecht, u. a. durch die vereinfachte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (§ 33 GWB).
  • (nach oben)

    3. Strafrechtliches Risiko.3 Kartellverstöße sind in einigen Staaten Teil der Wirtschaftskriminalität. Empfindliche Geld- und Haftstrafen drohen.

       
  • Paradigma sind die USA: 2002 betrug die durchschnittliche Haftdauer wegen eines Kartelldelikts 18 Monate. Auch Ausländer blieben hiervon nicht verschont. Schweizer, Franzosen, Deutsche und Schweden verbüßten bereits Haftstrafen in amerikanischen Gefängnissen. Die USA streben Auslieferungsverfahren über Interpol an (Quelle: http://www.fiw-online.de).
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  • Deutschland kennt z. B. die Strafbarkeit wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB. Preisabsprachen können nach Auffassung des BGH den Betrugstatbestand, § 263 StGB, erfüllen.
  • (nach oben)

    4. Unwirksamkeitsfolge4 Verträge, die gegen das Kartellrecht verstoßen, sind unwirksam und können gerichtlich nicht durchgesetzt werden.

       
  • Ohne salvatorische Klauseln können ganze Vertragswerke hinfällig werden. Aufwendige Neuverhandlungen sind erforderlich.
  • (nach oben)

    5. Reputationsverlust5 (Wiederholte) Kartellverstöße können die Glaubwürdigkeit eines Unternehmens ernsthaft in Frage stellen.

       
  • Im angloamerikanischen Rechtskreis kennt man den Spruch "comply or die". Arthur Andersen hat dies erfahren müssen.
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  • Auch im europäischen Rechtskreis wird es zunehmend schwieriger, Kunden und anderen Geschäftspartnern die (wiederholte) Beteiligung des eigenen Unternehmens an Kartellverstößen zu erklären. Verhandlungspositionen können sich erheblich verschlechtern.
  • (nach oben)

    6. Verfahrenskosten6 Kartellrechtliche Bußgeldverfahren können Jahre andauern. Sie binden erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen.

       
  • Komplexe Bußgeldverfahren erfordern zumeist den Einsatz externer Anwälte, die aufgrund ihrer fachlichen Expertise und ihrer Kapazitäten in der Lage sind, das behördliche und ggf. die Rechtsmittelverfahren zu bewältigen. Auch unternehmenseigene Mitarbeiter der operativen Bereiche müssen in das Verfahren mit eingebunden werden - regelmäßig, weil nur sie über die produkt- und organisationsbezogenen Sachkenntnisse verfügen; häufig jedoch auch, weil sie selbst an den wettbewerbswidrigen Handlungen beteiligt waren. Ihren ursprünglichen Aufgaben können sie für einen längeren Zeitraum nicht mehr im geplanten Umfang nachkommen.
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